28.11.2017 11:45

DIE DEKLARATION DER CHARTER FÜR DIE UNTERHALTSPFLICHTIGEN ELTERN 2017

(TSCHECHISCHE REPUBLIK)

PRÄAMBEL


Man kann nicht das Recht des Kindes auf elterliche Ernährung und Pflege in Frage stellen. Die Tschechische Republik behielt bis heute das System aus der Zeit des kommunistischen Totalitarismus, das die Grundrechte der Eltern grob verletzt sind. Das ist in der Festsetzung der Unterhaltspflicht zu sehen, weil sie nur durch die willkürliche Bemessung der Gerichte  bestimmt ist und darum kommt es zu markanten Widerspruch mit dem Artikel 4 der Charta der Grundrechte (weiter nur GRCh). Die Unterhaltspflicht ist eine Beschränkung des Grundrechts auf die Freiheit mit von rechtmäßig erworbenen Eigentum zu verfügen und für solche gelten die Regeln der GRCh, d.h. die Grenzen der Grundrechte durch das Gesetz so zu bestimmen, dass diese Einschränkung  für alle ähnlichen Fälle gleich gilt.

Staatliche Behörden verhindern systematisch die Eltern, die verpflichtet sind zur Unterhaltsleistungen, von Anwendung  der rechtlichen Mittel für den Schutz ihrer Grundrechten und Freiheiten.


 DAS RECHT, FORMULIERT DURCH DIE  TSCHECHISCHE REPUBLIK


Die Tschechische Republik erklärt sich durch die Verfassung vom 16. 12. 1992 als ein demokratischer Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, die von den Rechten und Freiheiten der Menschen  abgeleitet sind. Die Verpflichtung zum Schutze der Grundrechte und Freiheiten bedeutet, dass die Justiz ohne rechtmäßigen Grund kein Argument ablehnen darf, der durch die Grundrechte und Freiheiten unterstützt wird, oder, dass jeder Bürger alles machen darf, was nicht gesetzlich verboten ist und niemand darf dazu  gezwungen werden zu tun, was durch Gesetze nicht vorgeschrieben ist.

Die Tschechische Republik deklariert die elementare Grundsätze des Rechtsstaates in dem Artikel 4 GRCh vom 16.12. 1992 im Rahmen ihrer Verfassungsordnung. Auflagen dürfen daher nur durch Gesetz und innerhalb seiner Grenzen angeordnet werden und nur bei Einhaltung der Grundrechte und Freiheiten. Diese Grenzen dürfen nur unter der Einhaltung der Bedingungen in GRCh durch ein Gesetz geregelt werden, dass die gesetzlichen Beschränkungen gleichermaßen für alle Fälle gelten müssen so, dass nach ihrer Substanz und Sinn muss untersucht werden. Diese Beschränkungen dürfen nicht zu anderen Zwecken missbraucht werden als denen, die für sie bestimmt wurden.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention (KRK)) wurde schon in der Civilprocessordnung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 2. 9. 1991, unter der Nr. 104/1991 Gbl..  Dadurch ist die Tschechische Republik als ein Nachfolgestaat gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 verpflichtet die beste Interessen des Kindes einen solchen Schutz und Fürsorge zu gewährleisten, die, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,  für sein Wohlergehen notwendig sind.

Sein Engagement für das Wohl der Kinder zu sorgen ergibt sich  für sie aus der KRK, die Tschechische Republik übertrug auf die Eltern und anderen Verwandten durch die Festsetzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Es geschah so durch das Neue Zivilgesetzbuch ( (weiter NZGB) das Gesetz Nr. 89/2012 GBl.,) , der in seinem obligatorischen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lautet, dass jede Bestimmungen des Privatrechts nur in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte und mit der Verfassungsordnung im Allgemeinen interpretiert werden dürfen. Falls zu einer Diskrepanz zwischen der Auslegung der einzelnen Bestimmung nur nach seinen Worten und nach dieser Verordnung, ist diese Verordnung nachrangig (nichtig).


UNDURCHFÜHRBARKEIT DER GRUNDRECHTE IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK


Angegebenes Engagement des Rechtsstaates, keine selektive Umsetzung der internationalen Vereinbarungen (KRK) und der daraus resultierenden Schutz der Grundrechte und Freiheiten sind völlig illusorisch und zwar nicht nur in der Tschechischen Republik aber auch bei der EU-Institutionen und sind für die Bürger der Tschechischen Republik praktisch nicht durchsetzbar. Es scheint, dass die recht-sprechende Gewalt der Tschechischen Republik keine gesetzliche Verordnung für ihre Entscheidung braucht und dabei in Sinne der totalitären Theorie des Verfassungsrechts  eine Verpflichtung auf das gleiche Niveau setzt oder sogar sie den Grundrechten überordnet.

Obwohl die Bestimmung der Unterhaltspflicht durch die finanzielle Leistung  de facto Beschränkung des Grundrechts frei mit einem Eigentum zu verfügen, unabhängig von jemanden anderen (Art. 11 GRCh), ist,  sind, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 CRCh, die Grenzen dieses Grundrechts nicht geregelt so, dass diese Einschränkung für alle Fälle, gemäß dem Artikel 4 Absatz 3 des CRCh, gleich gültig sind.

Im Widerspruch zum Art. 4 Abs. 2 CRCh, d.h. in einem Widerspruch mit den Bedingungen CRCh und im Widerspruch zu den obligatorischen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 NZGB, durch die Bestimmung des § 913 NZGB, die Grenzen des Grundrechts mit dem Eigentum frei zu verfügen, werden die Kompetenzen an die Gerichte unannehmbar anvertraut. Nur eine grenzenlose Willkür ist die einzige „Rechtssicherheit“ und die übliche Praxis in den Entscheidungen der Justiz der Tschechischen Republik auf allen Ebenen nach anwendbarem Recht. Weitere Grundrechte und Freiheiten deklarativ geschützt durch die GRCh sich dann die Justiz der Tschechischen Republik ohne jegliche rechtliche Grundlage und im Widerspruch mit der Verfassung aneigne nicht nur um zu begrenzen, aber sogar ganz zu verweigern. Es handelt sich um das Verbot der Zwangsarbeit, das Recht auf freie Berufswahl, das Recht auf freie Verfügung über rechtmäßig erworbenes Eigentum und das Allgemeinrecht zu tun, was nicht gesetzlich verboten ist, oder nicht für die Ausübung der Grundrechte bestraft zu werden. In einem Rechtsstaat, durch den Art. 4 Abs. 2 GRCh  formuliert,  kann jedoch kein Gericht durch ein Gesetz die Grenzen der Grundrechte ändern.

An dieser Stelle ist es sinnvoll die Stellung des Obersten Gerichtshofes (OG) Tschechische Republik Cpjn 204/2012 vom 19. 10. 2016 zu erwähnen. Ohne dass es die  Verfassungsänderungen nach dem November 1989, in irgendeiner Weise reflektiert wurde, die Umsetzung der oben genannten verfassungsrechtlichen und internationale Normen und ohne Reflexion obligatorischen Vorschriften des NZGB, die OG in einem krassen Widerspruch mit der GRCh  sich aneigne die Kompetenz die „Angemessenheit eines ausgeübten  Berufes“ der verpflichten Personen, den Befugnis zur Änderung des Berufes oder die Angemessenheit des Gewinnes und Verlustes der Selbstständigen zu beurteilen. Es scheint, als ob die Kollegium des OG nicht merkte, dass totalitäre kommunistische Verfassung von 1960 nicht mehr gültig ist und dass ein Bestandteil der Verfassungsordnung hingegen die GRCh ist, die deklariert das Verbot der Zwangsarbeit und das Recht auf freie Berufswahl und Berufswechsel, die nur durch das Gesetz eingeschränkt sein darf. Als würdelos für ein Gericht eines demokratischen Rechtsstaats können die Verweise auf die Rechtsprechung des OG der Tschechoslowakische sozialistischen Republik vom 1968-1969 angesehen werden, die nur aus der  totalitären kommunistischen Verfassung aus dem Jahre 1960 stammen!
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Schließlich fällt in das erwähnte die selektive Anwendung von KRK, respektive sein Art. 3 Abs. 1 und gezielte Weglassen, respektive die faktische Undurchführbarkeit des Art. 3 Absatz 2. Alle Organe der Staatsgewalt der Tschechischen Republik in ihrer Handlung garantieren „die höchsten Interessen des Kindes“ und durch dieses Prinzip rechtfertigen die rechtswidrige Beschränkung, oder sogar verfassungswidrig Verweigerung der Rechte der Eltern. Doch­ unmittelbar der Art. 3 Abs. 2 KRK verordnet dem Kind nur solchen Schutz und Fürsorge zu geben,  unter der Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern und für sein Wohlergehen notwendig sind. Es ist daher offensichtlich, dass die staatliche Macht der Tschechischen Republik verstoße gegen dieser internationalen Vereinbarung damit,  dass sie toleriert die Einschränkung der Grundrechten der Eltern ohne jeden Rechtsgrund oder sogar vollständig verweigert ihre Grundrechte.
 

Die Staatsmacht der Tschechischen Republik führt tatsächlich ein das Status denegatio iustitiae Rechtsverweigerung damit, dass in Vormundschaftsrecht unmöglich macht jede Möglichkeit der Berufung zur OG zu erzwingen und daher ist nicht möglich diese Diskrepanzen zwischen der Rechtsprechung des OG und der Verfassung, GRCh und internationale Abkommen (KRK) formell aufmerksam machen. Man kann sich nur wundern, warum das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik sowie das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg programmatisch und unter Verstoß gegen dem Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verweigert die Frage zu kommentieren, ob die Eltern die deklarierte Grundrechte überhaupt genießen.

Bestimmung der Unterhaltspflichten ist eine rein soziale und wirtschaftliche Frage, aber die  Bestimmung dieser Pflicht ist in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen den Bedingungen festgestellt durch die GRCh  ist  anvertraut durch ein Gesetz zu wirtschaftlich ungeschulten Laien (Richtern), die eine grobe Unkenntnis der grundlegenden wirtschaftlichen und steuerlichen Regeln sogar stolz ankündigen. Die richterliche Gewalt schafft bewusst fiktive Schulden auf der Unterhaltspflicht, deren tatsächliche Undurchführbarkeit wird durch eine absurde Höhe erzeugt.Zusammen mit dem Art. 4 Abs. 4 GRCh kann man sich nur fragen, wie wurde nach der Natur und Sinn gesucht, wenn der Status quo eher als eine Festsetzung einer sinnvollen Unterhaltspflicht „notwendig“ für das Wohl des Kindes dient zur Unterhaltspflicht der, durch Repressionen besessener Richter, Scheidungsanwälte und gierige Vollstrecker. Was geschah mit dem gesunden Menschenverstand, wenn die staatlichen Behörden der Tschechischen Republik ein System unterhalten, das die langdauernde Kommunikationslücke zwischen Eltern und Kindern aus geschiedenen Familien vertieft und das zweifellos eine der Hauptursache für chronische Scheidungsstreitigkeiten über Kinder ist und  verhindert ein vernünftiges Abkommen der Eltern im Interesse des Kindes?

Es ist keine Möglichkeit einer öffentlichen Verteidigung gegen diesen Verbrechen der Staatsmacht gegen die Grundrechte und Freiheiten der Eltern und gegen falschen und beleidigenden Vorwürfen der offiziellen Propaganda, die Opfer der Abwesenheit des deklarierten Rechtsstaates verachtet. Wer versucht, die Aufmerksamkeit auf diese groben Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte in der Tschechischen Republik aufmerksam zu machen, ist abgestempelt als jemand, der sich in die Unabhängigkeit der Justiz einmischt und droht ein Gefahr gerichtlicher schikaniert zu werden.
 

Insbesondere die Gerichte haben in der Tschechischen Republik unkontrollierte Macht die Bürger Grundrechte und Freiheiten zu verweigern, und zwar unabhängig, was in das Verfassungsrecht  und Verfassungsgesetzen deklariert ist. Es liegt in der Verantwortung des freien Bürgers eine solche Praxis der Ausübung der staatlichen Macht zu verweigern und durch eine angemessene Art und Weise einem solchen System zu widerstehen, das so in der Tat und systematisch die demokratische Ordnung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten verweigert und dabei sind es die Verfassungsorgane, die das Anwenden der Verfassungsrechtsmitteln unmöglich machen.

 

WIR FORDERN ALLE BEHÖRDEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK DAZU:

1) die Bestimmung, gemäß dem Art. 4 Abs. 2 GRCh,  der Grenzen des Grundrechts, frei mit Eigentum zu verfügen, was zur Erfüllung der Unterhaltspflichten angeordnet wurde,  durch eine Verabschiedung  eines neues Gesetzes über die Unterhaltspflicht und unter Einhaltung aller anderen Grundrechte und Freiheiten zu gewährleisten, die nur durch die GRCh festgelegten Bedingungen gesetzlich beschränkt dürfen, so dass diese gesetzliche Beschränkung für alle Fälle gleichermaßen gelten muss;

2), um, für das notwendigen Wohl der Kinder, der Schutz der Rechte und Pflichten der Eltern zwingend nach Art 3, Absatz 2 der KRK zu sicher;

3)um, dass sie die Abstempelung und die sträfliche und exekutive Schikane der Personen, die nicht durch die Übereinstimmung mit den deklarierten Prinzipien des Rechtsstaates und nicht  unter den festgelegten Bedingungen des Art. 4 GRCh zu beenden  und alle Häftlinge, die für die Schulden nach dem § 196 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, freizumachen.

 
UND DIE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION UND DES EUROPARATES:

4) um die Vereinigung des Familienrechts und zugleich um die Verhinderung der Tschechische Republik, schamlos und ohne rechtliche Grundlage, die Grundrechte ihrer Bürger auf der Grundlage der Rechtsprechung umzusetzen, die aus der Zeit des kommunistischen Totalitarismus ist;

Die Charta der Rechte der Unterhaltspflichtigen Eltern 2017 ist eine freie Vereinigung der Bürger der Tschechischen Republik. Mit dieser Erklärung stimmt sie nicht mit dem Zustand der Rechtsstaates und der Menschenrechte im Lande überein. Der Deklaration darf jeder beitreten, der sich mit dem Text identifiziert, unabhängig davon, ob er von der Willkür der richterlichen Gewalt betroffen ist.

Die ersten Unterzeichner der Charta der Rechte der Unterhaltspflichtigen Eltern im Jahr 2017 sind Herr Luboš Meszner und Herrn Tomáš Olejár, die unterbreiten die Charta den staatlichen Behörden der Tschechischen Republik, der Europäischen Union und dem Europarat.


Prag, 17. Juli 2017

Luboš Meszner                                                                                              Tomas Olejár



Anhang: Signaturdokument

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